Reproduktive Rechte können auf vielfältige Weise verletzt werden. Ein besonders schwerwiegender Eingriff stellt die zwangsweise Sterilisation von Menschen dar, wie sie früher teilweise bei Menschen mit Behinderungen durchgeführt wurden. In Deutschland stellte bis 2011 die Sterilisation von trans* Personen die Voraussetzung für den personenstandsrechtlichen Geschlechterwechsel dar. Kontrovers diskutiert werden beispielsweise die Kostenübernahme und der Zugang zu reproduktionsmedizinischen Behandlungen und Adoptionen vonnicht-verheirateten und/oder gleichgeschlechtlichen Paaren sowie Singles.
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) umfasst sowohl die bürgerlich-politischen als auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, innerhalb derer die Rechte von Müttern vielfach thematisiert werden. Bereits in der Präambel wird festgestellt, dass „die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein darf“.
Die Beziehung zwischen Diskriminierung und der reproduktiven Rolle der Frau ist ein immer wiederkehrendes Anliegen des Übereinkommens. Es befürwortet zum Beispiel in Artikel 5 „ein richtiges Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe“, die erfordert, dass die Verantwortung für die Kindererziehung gemeinsam übernommen wird. Entsprechend werden Einrichtungen zum Mutterschutz und zur Betreuung von Kindern als grundlegende Rechte anerkannt und in allen Bereichen des Übereinkommens berücksichtigt, ob es nun um Arbeitsplätze, Familiengesetze, Gesundheitsversorgung oder Bildung geht.
Die Verpflichtung der Gesellschaft erstreckt sich auf das Angebot sozialer Betreuung, besonders auf Einrichtungen zur Kinderbetreuung, die es den Einzelnen gestatten, ihre Familienpflichten mit der Arbeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren. Besondere Maßnahmen zum Schutz der Mutterschaft werden empfohlen und „gelten nicht als Diskriminierung“. (Artikel 4)
Das Übereinkommen gewährleistet auch das Recht auf freie Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied der Kinder. Vor allem ist es das einzige Menschenrechtsabkommen, in dem die Familienplanung erwähnt wird. Es legt fest, dass die Vertragsstaaten die Pflicht haben, Beratung und Aufklärung über Familienplanung in den Bildungsprozess einzubeziehen (Artikel 10 (h)) und eine Familiengesetzgebung zu entwickeln, die das Recht der Frau auf „freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln gewährleistet“ (Artikel16 (e)).
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sichert im Artikel 14 jedem Menschen die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Rechte und Grundfreiheiten zu und verbietet Diskriminierung, gleich aus welchem Grund. Die Aufzählung möglicher Diskriminierungsgründe ist durch die Formulierung „insbesondere“ offen für weitere Gründe.
In Deutschland ist der Schutz vor Diskriminierung, auch aufgrund des Geschlechts, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgehalten.